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Allgemeine Geschäftsbedingungen von
LABS ENGINEERING

 

1. ALLGEMEINES

2. VERTRAGSABSCHLUSS

3. HONORAR

4. NEBENKOSTEN

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6. SONDERKOSTEN

7. AKONTOZAHLUNGEN

8. ANBOTE und PRÄSENTATIONEN

9. EIGENTUMSRECHT und URHEBERRECHT

10. KENNZEICHNUNG

11. GENEHMIGUNG

12. TERMINE

13. GEWÄHRLEISTUNG

14. HAFTUNG

15. SCHIEDSGERICHT

16. INFORMATION

17. ANZUWENDENDES RECHT

18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

1. ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und LABS ENGINEERING gelten ausschließlich diese, allgemeinen Geschäftsbedingungen".
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von LABS ENGINEERING ausdrücklich und schriftlich anerkannt
werden.
Von diesen, allgemeinen Geschäftsbedingungen'' abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser, allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote von LABS ENGINEERING sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei LABS ENGINEERING
gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung LABS ENGINEERING als angenommen, sofern LABS ENGINEERING nicht
- etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass er den Auftrag annimmt.

3. HONORAR

3.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Unternehmens-
beraters und seiner Erfüllungsgehilfen.
Als Basishonorar je Arbeitstag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 aufeinander folgenden Stunden am
Standort des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechender Stundensatz herangezogen
werden. Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.

3.2. BERECHNUNG: Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des
Unternehmensberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen,
sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung).
Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.
Der Unternehmensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine
Objektivität zu beeinflussen.
Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.

3.3. ZUSCHLÄGE: Der Unternehmensberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen.

3.3.1. Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit

- zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr 60%
- zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr 30%
- zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr 30%
- an Sonn- und Feiertagen 60%

3.3.2. Leistungen außerhalb Deutschlands

- in europäischen Ländern 80%
- außerhalb Europas 120%

3.3.3. Ausarbeitung von Analysen und Konzepten 50%

3.3.4. Ausarbeitung von Studien 60%

3.3.5. Forschungsaufträge 70%

3.3.6. Erstellung von Gutachten inkl. Befundaufnahme
zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Banken, Förderungsinstitutionen u.,. 100%

3.3.7. Forschungs- und Entwicklungsprogramme
in Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen 100%

3.3.8. Wertanpassung
- Beratung bei Investitionen (exkl. Immobilien) 3%
- Geldbeschaffung 1%
- Personalbeschaffung 2 Monatsgehälter

3.4. HONORAR NACH ZEITAUFWAND:

3.4.1.
Der Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der sogenannten Normalarbeitszeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr und Euro 130,-/Stunde
(das entspricht = Euro 1.040,00/Arbeitstag)
Die Führung einer Zeitaufschreibung ist obligatorisch und vom Unternehmensberater durchzuführen.

3.4.2. Das Mindesthonorar für eine Intervention außer Haus beträgt den doppelten, um allfällige Zuschläge aufgewerteten Stundensatz.

3.4.3. Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene Halbstunde in Anrechnung gebracht.

3.4.4. Der Stundensatz kommt für alle Unternehmensberater im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten und ähnliche Leistungen
werden mit 50% des Normalstundensatzes berechnet.

3.4.5. Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch
Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Unternehmensberater selbst
zu vertreten sind.
Reise- und Wartezeiten werden nicht für die Zeit der Nächtigung auf Reisen in Ansatz gebracht. Reisen erfolgen mit Zustimmung des Auftraggebers;
in dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

4. NEBENKOSTEN
Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Unternehmensberater bei der Durchführung des Auftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem
Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

4.1. REISEKOSTEN im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive km-Gelder und Diäten.
Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart.
In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:
- Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.

4.2. BEZÜGLICH Kosten für Internet, Telefon, Telegramm, Telefax etc. gelten als Nachweis die Aufschreibungen des Unternehmensberaters

4.3. BRIEFMARKEN, Gebühren etc.

4.4. VERVIELFÄLTIGUNGEN, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen.

4.5. SIND Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.

4.6. ZU den Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20% zur anteiligen Deckung der Büro-Kosten berechnet.

4.7. SIND zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren ständige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom
Auftraggeber beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Unternehmensberater verfügbar, werden Aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines
Zuschlages von 20% in Rechnung gestellt.

4.8. DIE Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten.
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. JEWEILS zu Beginn und zur Mitte des Monats werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist prompt und ohne
jeden Abzug fällig.

5.2. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von LABS ENGINEERING. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Als Mahnspesen gelten vereinbart:
1. Mahnung: 20%, 2. Mahnung: 30% und 3. Mahnung: 40% des Normalstundensatzes zuzüglich der Umsatzsteuer.

5.3. DIE Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber separat abgenommen oder verwertet wird.

6. SONDERKOSTEN
Leistungen, die über den üblichen Umfang der Unternehmensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:

- Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit
  diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.

- Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten - z.B. bei Streitigkeiten - oder die Beschaffung
  solcher Leistungen von dritter Seite.

- Herstellung von Modellen sowie Durchführung von Modellversuchen u. dgl.

- Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z.B. Erfolgskontrolle.

- Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute, z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die
  Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist.

Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Unternehmensberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonder-Kosten
zugeschlagen. Dem etwaigen Umsatz nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf
hingewiesen werden.

7. AKONTOZAHLUNGEN
30% der geschätzten Auftragssumme bei Auftragserteilung. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen sind bei Bedarf vor allem bei hohen
Nebenkosten - sofern diese nicht direkt vom Auftraggeber abgegolten werden (z.B. Flugtickets) - zu vereinbaren.
Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, werden 50% des Pauschalbetrages zu Beginn und der Rest mit Abschluss des Beratungsauftrages in Rechnung
gestellt.

8. ANBOTE und PRÄSENTATIONEN

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Geschäftsanbahnung erstellten Anbote nur zu Auftragszwecken für
LABS ENGINEERING Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von
LABS ENGINEERING an Dritte einer schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung von LABS ENGINEERING Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der LABS ENGINEERING ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und
Sachaufwand von LABS ENGINEERING für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Erhält LABS ENGINEERING nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von LABS ENGINEERING, insbesondere die Präsentations-
unterlagen und deren Inhalt im Eigentum von LABS ENGINEERING; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen;
die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an LABS ENGINEERING zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von LABS ENGINEERING
gestalteten Produkte und Werbemitteln verwertet, so ist LABS ENGINEERING berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung von LABS ENGINEERING nicht zulässig.

9. EIGENTUMSRECHT und URHEBERRECHT
Alle Leistungen von LABS ENGINEERING einschließlich jener aus Angeboten und Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von LABS ENGINEERING und können von LABS ENGINEERING jederzeit - insbesondere bei
Beendigung des Beratungsvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit LABS ENGINEERING darf der Kunde
die Leistungen von LABS ENGINEERING nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Beratungsvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen von LABS ENGINEERING durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung LABS ENGINEERING und - soweit die
Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen von LABS ENGINEERING, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist
- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von LABS ENGINEERING erforderlich. Dafür steht
LABS ENGINEERING und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Beratungsvereinbarung
festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der
Produkte und Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen von LABS ENGINEERING bzw. von Produkten und Werbemitteln, für die LABS ENGINEERING konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Beratungsvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist -
ebenfalls die Zustimmung von LABS ENGINEERING notwendig.
Dafür stehen LABS ENGINEERING nur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Beratungsvergütung,
im Regelfall 25 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung.
Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Beratungsvergütung mehr zu zahlen.

10. KENNZEICHNUNG
LABS ENGINEERING ist berechtigt, auf allen erstellten Produkten und Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf LABS ENGINEERING und allenfalls
auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Weiters erklärt sich die Kunde bereit, in die Liste der Referenzen
aufgenommen zu werden, die von LABS ENGINEERING zu Werbezwecken verwendet wird.

11. GENEHMIGUNG
Alle Leistungen von LABS ENGINEERING sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als
vom Kunden genehmigt. Mit der Freigabe gibt der Kunde seine Zustimmung zur Produktion in der vorgelegten Fassung.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Beratungsleistungen überprüfen
lassen. LABS ENGINEERING veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der
Kunde zu tragen.

12. TERMINE
LABS ENGINEERING bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er LABS ENGINEERING  eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat.
Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an LABS ENGINEERING. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des
Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LABS ENGINEERING. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern von LABS ENGINEERING - entbinden LABS ENGINEERING jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

13. GEWÄHRLEISTUNG
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch LABS ENGINEERING schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch LABS ENGINEERING zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LABS ENGINEERING beruhen.
Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt LABS ENGINEERING keinerlei Haftung.

14. HAFTUNG
LABS ENGINEERING wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden
rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
auch bei den von LABS ENGINEERING vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von LABS ENGINEERING vorgeschlagene Werbemaßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit
vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst
zu tragen.
Jegliche Haftung LABS ENGINEERING für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn LABS ENGINEERING ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet
LABS ENGINEERING nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) LABS ENGINEERING selbst in Anspruch
genommen wird, hält der Kunde LABS ENGINEERING schad- und klaglos: Der Kunde hat LABS ENGINEERING somit sämtliche finanzielle und sonstige
Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die LABS ENGINEERING aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

15. SCHIEDSGERICHT
Allfällige Streitfragen werden gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelöst. Wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes vereinbart, so ist dies
im Beratungsvertrag anzuführen.

16. INFORMATION
Es gilt als üblich, dass der Auftraggeber vor, spätestens aber zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch Vorlage und ggf. Zeichnung von den vorliegenden Kalkulationsrichtlinien und ggf. auch von bestehenden Geschäftsbedingungen des Unternehmensberaters nachweislich informiert wird.

17. ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und LABS ENGINEERING ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz von LABS ENGINEERING.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen LABS ENGINEERING  und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Stuttgart als
örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart.

Schorndorf, Februar 2006

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